Steuerfrei gewinnen!
Neue Regelungen bei der Besteuerung von Reise-Incentives machen sie für
Firmen wieder interessant.
Einkommensteuer 2007
Stellen Sie sich folgendes vor: Ihr Unternehmen schreibt zur Absatzförderung bestimmter Produkte für Ihre Vertriebspartner eine Incentive-Reise als Belohnung aus. Die Verkäufer die die Produkte am besten verkaufen können kostenlos an einer fünftägigen Incentive-Reise nach Venedig teilnehmen.
Drei Jahre später erhalten die Verkäufer die wegen guter Verkaufsleistungen an der Reise teilgenommen haben, von ihrem zuständigen Finanzamt eine Aufforderung nachzuweisen, dass sie den Wert der Reise versteuert haben. Die Verkäufer sind davon ausgegangen, dass ihr Unternehmen die Versteuerung für die Reise übernimmt. Eine solche Versteuerung ist bisher nicht möglich gewesen, so dass Ihre Verkäufer nun nachträglich den Wert der Reise selbst versteuern müssen.
Welcher Verkäufer wird dann künftig noch an einem solchen Verkaufswettbewerb Ihres Unternehmens teilnehmen?
Dieses Problem Ihres Verkäufers kann ab 2007 Ihr Unternehmen selbst lösen: Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist ein neuer § 37 b ins Einkommensteuergesetz eingeführt worden. Dadurch kann Ihre Firma mit befreiender Wirkung für den Verkäufer die Steuern übernehmen. Eine solche Regelung hat es bisher im Einkommenssteuergesetz nicht gegeben. Die Albertakademie in Hamburg hat bereits vor mehr als 10 Jahren der Bundesregierung vorgeschlagen, eine solche Regelung ins Einkommensteuergesetz zu übernehmen – das ist nun endlich geschehen.
Wie sieht die Regelung im Augenblick aus?
1.
Die Regelung kann - muss nicht - von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden (Wahlrecht). Wird sie in Anspruch genommen, muss sie für alle Sachzuwendungen angewandt werden.
2.
Die Regelung gilt für alle Sachzuwendungen, also insbesondere auch für die Gewährung von Incentive-Reisen. Bewirtungen von Geschäftsfreunden fallen nicht unter diese Regelung.
3.
Die Übernahme der Pauschalsteuer ist für Mitarbeiter aber auch Geschäftsfreunde des Unternehmens möglich.
4.
Zu versteuern sind die Aufwendungen des gebenden Unternehmens zuzüglich der Umsatzsteuer.
5.
Die Übernahme der Pauschalsteuer ist nur bis zu einem Wert in Höhe von 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr zulässig. Zur Überprüfung der Wertgrenze sind Aufzeichnungen erforderlich.
6.
Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 Prozent der Aufwendungen. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag (5.5 Prozent der Pauschalsteuer) und die Kirchensteuer (in der Regel neun Prozent der Pauschalsteuer).
7.
Beim Empfänger bleiben die pauschal versteuerten Sachzuwendungen außer Ansatz, sie gehören bei ihm nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
8.
Der Geber der Sachzuwendung hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten, damit der Empfänger nicht noch einmal selbst versteuert.
9.
Die vom Geber übernommen Pauschalsteuer kann als Betriebsausgabe abgezogen werden, es sei denn, die Sachzuwendung war ein Geschenk.
Durch diese neue Pauschalsteuer kann der Empfänger von steuerpflichtigen Incentive-und Tagungsreisen von der Besteuerung entlastet werden. Damit werden Belohnungsreisen für den Empfänger wieder attraktiv, denn ihn kostet die Reise tatsächlich keinen Cent. Die Motivation zu besonderen Leistungen bleibt erhalten.
Was kostet diese neue Pauschalsteuer dem gebenden Unternehmen, wenn seine Mitarbeiter an einer Incentive-Reise teilnehmen?
Beispielrechnung:
Weit der Reise insgesamt 10.000 Euro
Umsatzsteuer (16%) 1.600 Euro
11.600 Euro
Pauschalsteuer (30%) 3.480 Euro
Solidaritätszuschlag (5.5%) 191 Euro
Kirchensteuer (9%) 313 Euro
Steueraufwand 3.984 Euro
Fazit:
Mit dieser Möglichkeit der Steuerübernahme werden Incentive- und Tagungsreisen mit Freizeitcharakter als Motivationsinstrument wieder interessant. Dies berichtet Uwe Albert der Inhaber der Albertakademie in Hamburg.
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